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Mitarbeiterinformation: Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten

Mitarbeiterinformation: Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten

Quarantäne-Pflicht oder negativer Corona-Test notwendig

Für Personen, die aus einem vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebiet einreisen, besteht laut Muster-Verordnung des Bundes eine 14-tägige Quarantänepflicht. Die Bundesländer haben in eigenen Verordnungen konkrete Regelungen getroffen.

Alle Mitarbeiter*innen der bipG VOR ORT sollten sich vor, während und nach dem Urlaub selbstständig informieren, ob sie sich in einem Risikogebiet befinden oder befunden haben. Eine Auflistung aller aktuellen Risikogebiete finden Sie auf den folgenden Seiten:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Sollten Sie bewusst Urlaub in einem Risikogebiet gemacht haben, beachten Sie bitte folgende rechtliche Hinweise:

Sofern Sie sich in einem Risikogebiet befinden oder befunden haben, müssen Sie sich gemäß der Landesverordnungen in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Je nach Gefährdungsgruppe und Arbeitsbereich besteht die Möglichkeit bei Symptomfreiheit und einem negativen Coronatest, die Quarantänezeit zu verkürzen.
Diese individuellen Maßnahmen werden ausschließlich unter Abstimmung mit dem Covid 19 Krisenstab in Erwägung gezogen!

Als Arbeitgeber haben wir bei Ihrer Urlaubsrückkehr ein Fragerecht nach Leistungs- hindernissen (z.B. Gesundheit/Quarantänepflicht/Aufenthalt in einem Risikogebiet).

Als Arbeitnehmer haben Sie eine Offenbarungspflicht über ein mögliches Leistungshindernis, da wir unsere Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern ausüben müssen.

Im Fall einer Quarantäneverpflichtung besteht für uns als Arbeitgeber unter Umständen die Möglichkeit, einseitig Homeoffice anzuordnen, sofern der Arbeitsplatz für die Erfüllung der Arbeit im Homeoffice geeignet ist.

Sofern die Erbringung der Arbeitsleitung im Homeoffice unmöglich ist oder verweigert wird, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie erhalten auch von keiner ande- ren Stelle eine Entgeltfortzahlung, wenn Sie sich verschuldet in ein Risikogebiet be- geben. Es ist davon auszugehen, dass eine Erstattung über § 56 IfSG nicht greifen wird. Eine analoge Anwendung des § 56 IfSG ist ungeklärt.

Weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen behalten wir uns vor.

Wir würden daher allen unseren Mitarbeiter*innen aus mehreren Gründen davon abraten in Risikogebieten Urlaub zu machen. Neben den möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, geht es schließlich auch um Ihre und die Gesundheit Ihrer Familie.

Bleiben Sie gesund!

– Ihre bipG VOR ORT

Kontakt zum Corona-Krisenstab

Matthias Bothe

Pflegedirektor

[email protected]

Julia Dragen

Stellv. Pflegedirektion

[email protected]

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